- mangels Annahme
- ⇡ Rückgriff.
Lexikon der Economics. 2013.
Lexikon der Economics. 2013.
Annahme an Zahlungs Statt — (Hingabe an Erfüllungs Statt) liegt vor, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist, daß ihm der Schuldner an Stelle der geschuldeten Leistung etwas andres leiste. Das Schuldverhältnis erlischt durch die A. (Bürgerliches Gesetzbuch, § 364). Der… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Annahme (Versicherungsmathematik) — Eine Annahme ist in der Versicherungsmathematik eine meist mit statistischen Methoden geschätzte Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Zahlungsstroms. Dies können z. B. Sterbewahrscheinlichkeiten, Eintrittswahrscheinlichkeiten eines Sturms,… … Deutsch Wikipedia
Wechsel [1] — Wechsel (neulat. Cambium, ital. Lettera di cambio, franz. Lettre de change. engl. Bill of exchange), eine formelle Urkunde (Wechselbrief) über das Versprechen einer Geldsumme ohne Gegenversprechen. Der W., dessen Vorgeschichte bis in das Altertum … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Akzept — 1. Annahme einer ⇡ Anweisung durch den zur Leistung an einen Dritten (Anweisungsempfänger) Angewiesenen. Sie bedarf der Schriftform (§ 784 II BGB). 2. Annahme eines ⇡ gezogenen Wechsels (Tratte) durch den ⇡ Bezogenen (Akzeptanten). a) Erst durch… … Lexikon der Economics
Wechsel — I. Begriff:Urkunde, die die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, eine bestimmte Geldsummen an eine im W. genannte Person oder deren Order zu zahlen. Die Urkunde muss im Text als W. bezeichnet sein und gilt kraft Gesetzes … Lexikon der Economics
Wechselprotest — Der Wechselprotest ist ein Dokument, mit dem von einem Notar oder Gerichtsvollzieher beurkundet wird, dass der betreffende Wechsel zum Fälligkeitszeitpunkt erfolglos zur Annahme oder zur Zahlung am Zahlungsort vorgelegt wurde. Der Wechselprotest… … Deutsch Wikipedia
Ehreneintritt — 1. Begriff: Das wechselrechtliche Eintreten für einen notleidenden Wechsel, um ⇡ Rückgriff, bes. mangels Annahme oder mangels Zahlung, zu vermeiden (Art. 55 ff. WG). E. erfolgt zu Gunsten eines bestimmten Rückgriffsschuldners, und zwar durch die… … Lexikon der Economics
Protest — Einspruch; Rekurs; Ablehnung; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; Widerspruch; Intervention (fachsprachli … Universal-Lexikon
Akzept — (lat., »angenommen«), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten), bez. auch des Notadressaten, daß er den in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrag annehme (»akzeptiere«). Der Bezogene wird dadurch als … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Wechselprotest — 1. Begriff: Amtliche Beurkundung bes. der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines ⇡ Wechsels; schafft die Voraussetzungen für den ⇡ Rückgriff gegen die Wechselverpflichteten. 2. Zuständig sind Protestpersonen, d.h. Notare oder Gerichtsbeamte (Art.… … Lexikon der Economics